July 27, 2024

Im Herbst 2021 tötete A.A.* seine Frau mit mehreren Messerstichen. Am 25. Oktober findet im Bezirksgericht Zürich der Prozess gegen den Mann statt. Die Staatsanwältin klagt auf Mord.

A.A. soll am 13. Oktober 2021 seine Noch-Ehefrau F.A. getötet haben.Tage vor der Tat zeigte F.A. ihren Noch-Ehemann A.A. an, weil er trotz eines angeordneten Betretverbots in ihre Wohnung drang und sowohl sie als auch ihren neuen Lebenspartner angriff.F.A. wurde mit zehn Messerstichen im Gebüsch liegend gefunden. Die Frau starb vor Ort. 

Darum gehts: 

  • Am 13. Oktober 2021 stach der damals 46-jährige A.A. mehrere Male mit einem Messer auf seine Noch-Ehefrau F.A.* (30) ein. Die Frau starb noch vor Ort.

  • Die Staatsanwaltschaft klagt A.A. wegen Mord und Drohung an. Sie fordert eine lebenslange Haftstrafe sowie einen Landesverweis von 15 Jahren.

Mittwoch, 13. Oktober 2021, gegen 20.30 Uhr: Der damals 46-jährige A.A. aus der Türkei passt seine 30-jährige Frau F.A. vor dem Hauseingang eines Wohnblocks in Zürich-Altstetten ab. Nach einem kurzen Wortwechsel zückt A. ein Messer und sticht damit ohne Vorwarnung auf die 30-Jährige ein. Insgesamt zehn Mal.

Nach fünf Stichen in ihren Oberkörper geht die Frau zu Boden und bleibt im Gebüsch liegen. Dann folgen fünf weitere Stiche, diesmal zielt A. auf die Beine des Opfers. Die 30-jährige F.A. stirbt noch vor Ort. Nach der Tat rammt sich der 46-Jährige das Messer selbst in den Bauch, steigt danach in sein Auto und fährt zur Polizei.

Ehemann bedrohte Ehefrau schon seit Monaten

Den brutalen Szenen geht eine Geschichte voraus, welche die Staatsanwältin in der Anklageschrift festhält. Sie beginnt mit einer Anzeige wegen Drohung, welche F.A. am 12. Mai gegen ihren Mann einreichte. Damals sass der 46-Jährige in einem Luzerner Gefängnis eine einjährige Freiheitsstrafe ab. 

Aus der JVA kontaktierte er F.A. während mehr als acht Monaten fünf bis 30 Mal pro Tag per Telefon und über Facebook. Und immer drohte er ihr, «sie nicht am Leben zu lassen, weil sie ihn betrogen habe». In diesem Zeitraum hatte die 30-Jährige nämlich auch die Scheidung eingereicht. 

A.A. verstösst gegen Betretverbot von Wohnung

Am 10. September 2021 ordnete das Bezirksgericht Zürich für A. ein Betretverbot für die Wohnung seiner Noch-Ehefrau an. An die Massnahme hielt er sich jedoch nicht und begab sich sowohl einen Tag nach seiner Haftentlassung am 25. September wie auch am 9. Oktober zur Wohnung von seiner Frau.

Bei seinem zweiten «Besuch» befand sich auch der neue Lebenspartner von F.A. in der Wohnung. Der 46-Jährige schlug dem Freund seiner Noch-Ehefrau ins Gesicht und drohte beiden mit dem Tod. Zu seiner Frau sagte er: «Du kennst den Fall von der Frau, der man die Kehle durchgeschnitten hat.» Danach verliess A. die Wohnung und begab sich zur Polizei, um seine Frau wegen Ehrverletzung anzuzeigen. Auf dem Polizeiposten habe er den zuständigen Beamten auch immer wieder gefragt, weshalb untreue Ehefrauen in der Schweiz nicht bestraft würden. 

Am 13. Oktober, am Tag der Tat und 18 Tage nach seiner Haftentlassung, begab sich der 46-Jährige erneut zum Polizeiposten – diesmal aber nicht aus freien Stücken. Er war nämlich vorgeladen worden, weil F.A. der Polizei die Vorfälle in ihrem Zuhause gemeldet hatte. «Der Beschuldigte, welcher nun Kenntnis von den Vorwürfen gegen ihn hatte, entschloss sich nach der Beendigung der Einvernahme, seine Frau zu töten», schreibt die Staatsanwältin dazu. 

Staatsanwältin: «Rachsüchtige Abrechnung»

In ihrer Anklage spricht die Staatsanwältin von einer «skrupellosen» Tat, welche A. «aus absolut nichtigen Beweggründen» begangen habe. Bei der Tötung handle es sich einzig um eine absolut ungerechtfertigte «rachsüchtige Abrechnung» mit der Ehefrau. A. habe seiner Ehefrau bei seiner Tat «in besonders grausamer Weise unnötige physische und psychische Leiden» zugefügt. 

In ihren Anträgen für die Hauptverhandlung fordert die Staatsanwältin für A. eine lebenslange Freiheitsstrafe sowie einen Landesverweis von 15 Jahren. Bei einer lebenslangen Freiheitsstrafe ist eine bedingte Entlassung frühestens nach 15 Jahren möglich.

*Name der Redaktion bekannt 

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